Vitoflex 300-FSR – Holzfeuerungsanlage mit Flachschubrostfeuerung
Profitieren Sie von diesen Vorteilen
- Dreizug-Flammrohrkessel oder Zweizug-Kühlschirmkessel mit Abgastemperaturen von unter 190 °C bei Volllastbetrieb
- Hoher Wirkungsgrad von bis zu 92 %
- Leistungen: 850 bis 13 000 kW
- Minimale Strahlungsverluste durch komplette Dämmung der gesamten Kesselanlage
- Ruhendes Glutbett bedingt wesentlich geringere Schadstoffemissionen
- Hohe Verschleißfestigkeit durch großzügig dimensionierte Rostfläche und Wasserkühlung des Rostes
- Geringer Rostdurchfall durch überlappende, vorgespannte Roststäbe (permanente, automatische Entaschung)
- Holzbrennstoffe bis w55
- Integrierter Notwärmetauscher zur schnellen Regelbarkeit nach DIN 4751 Teil 2
- Gleitende Lastregelung von 25 bis 100 % der Nennleistung unter Einhaltung der Emissionswerte
- Gestufte Verbrennung (Low-NOx-Brennkammer)
- Niedrige Rostflächenbelastung reduziert Brennstoffkosten
Ansprechpartner
Ihr zuständiger Vertriebs- und Planungsingenieur informiert und berät Sie gerne.

Holzfeuerungsanlage Vitoflex 300-FSR
Wesentliche Vorteile der Flachschubrostfeuerung (Typ FSR) sind die Verwendbarkeit verschiedener Brennstoffe und ein niedriger Staubgehalt im Rauchgas, bedingt durch das ruhende Brennstoffbett.
Bei den Flachschubrostfeuerungen kann optimal die Low-NOx-Reduktionstechnologie eingesetzt werden. Die Low-NOx-Brennkammer ist mit primärseitigen Maßnahmen wie zum Beispiel der Luftstufung zur Reduzierung der NOx-Emissionen ausgeführt.
Standardkessel werden mit einer maximal zulässigen Vorlauftemperatur von 100 °C sowie einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 6 bar ausgeführt.
Einsetzbare Holzbrennstoffe
● Wald- und Sägeholzreste
● Restholz aus der Holzverarbeitung (Hobel-, Säge und Frässpäne, Staub)
● Spanplatten
● MDF
Brennstoffwassergehalt
Wassergehalt w6 bis w55
Brennstoffkörnung
Ausführung mit Schneckeneinschub bis P45S laut DIN EN ISO 17225 und Ausführung mit hydraulischem Einschub bis P100 werden auf Anfrage geliefert.
Förderung
*Hinweis zur Fördermittelabfrage
Die über die Online-Anfrage veröffentlichten Informationen und Angaben sind mit Sorgfalt zusammengestellt. Für die Fehlerfreiheit und Vollständigkeit der Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Allein maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien - rechtsverbindliche Angaben erhalten Sie bei den jeweils genannten Institutionen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Ausnahmen können sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben wie z.B. für die Einspeisevergütung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz.
Bewilligungen werden im Übrigen ausschließlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von der jeweiligen Bewilligungsstelle erteilt.
Fördermittel
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